Seit dem Vereinsgesetz 2002 sind für Fragen zur Vereinsgründung, Statutenänderung und Vereinsauflösung die Bundespolizeidirektionen bzw. Bezirksverwaltungsbehörden als Vereinsbehörden erster Instanz zuständig. Sie sind auch für jene Vereinsangelegenheiten zuständig, die früher von den Sicherheitsdirektionen erledigt wurden!
Die Sicherheitsdirektionen entscheiden jetzt als Berufungsbehörden erst in zweiter und letzter Instanz über Rechtsmittel.

Es ist immer jene Vereinsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich ein Verein durch seinen Sitz (in den Statuten festgelegt) hat.
Ausnahme: Sobald das geplante "Zentrale Vereinsregister" in Betrieb ist, können Auskünfte bei jeder Vereinsbehörde eingeholt werden.

In den folgenden Städten gibt es eine eigene Bundespolizeidirektion:

Eisenstadt
Graz
Innsbruck
Klagenfurt
Leoben,
Linz
Salzburg
Schwechat
Steyr
St. Pölten
Villach
Wels
Wr. Neustadt
Wien.

Überall sonst ist die Bezirkshauptmannschaft Ansprechpartner, außer in den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs, wo BürgermeisterIn mit dem Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde fungiert.

Sicherheitsdirektionen gibt es in jeder Landeshauptstadt, Ausnahme: Sicherheitsdirektion für Niederösterreich ist (noch) in Wien.

Die aktuellen Adressen für Bundespolizeidirektionen und Sicherheitsdirektionen findet man unter www.polizei.gv.at, Informationen zu den Bezirkshauptmannschaften und Magistraten über das Portal www.help.gv.at unter Behörden/Behörden der Bundesländer.

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