Seit dem
Vereinsgesetz
2002 sind für Fragen zur Vereinsgründung, Statutenänderung und
Vereinsauflösung die Bundespolizeidirektionen bzw. Bezirksverwaltungsbehörden
als Vereinsbehörden erster Instanz zuständig. Sie sind auch für
jene Vereinsangelegenheiten zuständig, die früher von den Sicherheitsdirektionen
erledigt wurden!
Die Sicherheitsdirektionen entscheiden jetzt als Berufungsbehörden erst
in zweiter und letzter Instanz über Rechtsmittel.
Es ist immer
jene Vereinsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich
ein Verein durch seinen Sitz (in den Statuten festgelegt) hat.
Ausnahme: Sobald das geplante "Zentrale Vereinsregister" in Betrieb
ist, können Auskünfte bei jeder Vereinsbehörde eingeholt
werden.
In den folgenden
Städten gibt es eine eigene Bundespolizeidirektion:
Eisenstadt
Graz
Innsbruck
Klagenfurt
Leoben,
Linz
Salzburg
Schwechat
Steyr
St. Pölten
Villach
Wels
Wr. Neustadt
Wien.
Überall sonst ist die Bezirkshauptmannschaft Ansprechpartner, außer in den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs, wo BürgermeisterIn mit dem Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde fungiert.
Sicherheitsdirektionen gibt es in jeder Landeshauptstadt, Ausnahme: Sicherheitsdirektion für Niederösterreich ist (noch) in Wien.
Die aktuellen
Adressen für Bundespolizeidirektionen und Sicherheitsdirektionen findet
man unter www.polizei.gv.at,
Informationen
zu den Bezirkshauptmannschaften und Magistraten über das Portal www.help.gv.at
unter Behörden/Behörden der Bundesländer.
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