Wann ist ein Verein
„gemeinnützig"?
Ein Verein muss nicht grundsätzlich „gemeinnützig" sein. Das Wort sagt
es aus: Wenn ein Verein für die Allgemeinheit von Nutzen ist, ist er gemeinnützig.
Allerdings sind dafür einige Voraussetzungen erforderlich.
Die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit bringt vor allem im Bereich der Steuern und
Abgaben deutliche Vorteile.
Ein Verein ist nicht deshalb gemeinnützig, weil seine Mitglieder oder der Vorstand
das annehmen. Auch wenn tatsächlich kein Gewinn gemacht wird und die Vereinsziele
von allgemeinem Nutzen sind, muss das nicht ausreichen.
Gemeinnützigkeit ist in Österreich ein rein steuerlicher Begriff. Nur
etwa 200 Organisationen verfügen über diesen Status, er gilt v.a. für
wissenschaftliche Forschungsorganisationen und kirchliche Organisationen. Für
den "normalen Verein" gibt es kaum Aufnahmechancen.
Gemeinnützigkeit
- Vereinsstatuten müssen die Gemeinnützigkeit klar enthalten.
- Keine Gewinnabsicht ist eine Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit.
- Bei Vereinsauflösung muss laut Statut das Barvermögen einem gemeinnützigen
Zweck zufließen.
- Keine Barausschüttungen an Vereinsmitglieder außer erlaubten Aufwandsentschädigungen.
- Vereinsaktivitäten nur laut Statuten. Werden neuen Aktivitäten geplant,
Satzung entsprechend ändern und der Behörde melden.
- Zu viel Umsatz/Gewinn können die Gemeinnützigkeit gefährden -
Konkurrenz zu normal steuerpflichtigen Betrieben.
1. Satzung/Statuten
Wesentliche Grundlage für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit ist die
Formulierung der Statuten. Es muss in den Statuten stehen, dass der Verein ausschließlich
gemeinnützige Zwecke verfolgt. Zudem ist auch die Formulierung vorgeschrieben,
wonach die Vereinstätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.
Grundsätzlich muss ein Verein auch für alle Interessierten offen
sein.
Geschlossene Clubs, Betriebssportgemeinschaften u. ä. können Probleme
mit der Gemeinnützigkeit bekommen.
Die Verwendung der Mittel, die der Verein einnimmt, muss in den Statuten
klar geregelt sein. Wenn etwa ein Sparverein erzielte Gewinne ausschüttet,
ist er kaum gemeinnützig. Ein Verein, dessen Ziel die Förderung der
Wirtschaft ist, wird ebenfalls nicht gemeinnützig sein.
In den Statuten festgeschrieben werden muss auch, was mit vorhandenem Vereinsvermögen
geschieht, sollte sich der Verein auflösen. Bargeld oder Sachwerte
dürfen für diesen Fall ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke gewidmet werden. Eine Aufteilung unter den bisherigen Mitgliedern würde
der Gemeinnützigkeit widersprechen.
2. Keine Barausschüttungen
Was in den Vereinsstatuten festgeschrieben ist, gilt es auch einzuhalten.
Macht ein Verein bei einem Fest mehr Gewinn als erwartet, so darf der Überschuss
keineswegs an die Beteiligten verteilt werden. Zulässig sind ausschließlich
Aufwandsentschädigungen (Telefonkostenersatz, Reisespesen) bis zu einer gewissen
Höhe.
3. Neue Aktivitäten
Die Gemeinnützigkeit kann auch in Gefahr geraten, wenn ein Verein irgendwann
neue Aktivitäten setzt, die nicht in den Statuten aufscheinen. Darauf sollten
besonders Vorstandsmitglieder von Vereinen achten, die bereits seit vielen Jahrzehnten
bestehen. Was die Vereinsgründer im 19. Jahrhundert oder vor 60 Jahren formuliert
haben, muss nicht unbedingt mehr den aktuellen Anforderungen entsprechen. Es steht
aber jedem Verein frei, die Statuten entsprechend zu ändern.
Satzungsänderungen müssen der zuständigen
Behörde gemeldet werden.
4. Gewerbebetriebe
Einst war es eine kleine Holzhütte, inzwischen ist es ein prächtiges
Clubhaus samt Ausschank. Eine solche Einrichtung kann rasch dazu führen,
dass ein Verein seine Gemeinnützigkeit verliert. Das gilt beispielsweise
auch, wenn ein Sportverein etwa Fanartikel verkauft oder für die Festschrift,
in der sich auf mehr als 25 % der Seitenanzahl bezahlte Inserate finden. Der Verein
betreibt damit einen begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Betrieb.
Allerdings kann er je nach Höhe des Umsatzes automatisch oder über Antrag
eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Damit werden zwar Umsatz bzw. Gewinn aus diesem Betrieb vielleicht steuerpflichtig,
der eigentliche Vereinsbetrieb hingegen bleibt begünstigt. Ausschlaggebend
ist jeweils der gesamte Gewinn, den ein Verein pro Jahr erzielt.
5. Im Bundesgebiet tätig
In Österreich gemeldete Vereine können nur dann gemeinnützig sein,
wenn sich ihre Vereinstätigkeit überwiegend auf das österreichische
Bundesgebiet beschränkt. Ausnahmen gelten für Aktivitäten für
die Entwicklungshilfe. Ebenso sind Ausnahmen für internationale Vereine möglich,
die laut Statuten gemeinnützig sind und ihren Hauptsitz in Österreich
haben. In solchen Fällen muss aber die Gemeinnützigkeit beantragt werden.
Informationen einholen
Grundsätzlich ist anzuraten, dass sich Vereinsverantwortliche rechtzeitig
informieren. Vereinsbehörde, Finanzämter oder heimische Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder
informieren gern darüber, welche Voraussetzungen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit
erforderlich sind.