WAS BRINGT uns DAS NEUE VEREINSGESETZ?

Das Vereinsrecht in Österreich galt als bequem (weil einfach und unkompliziert), aber veraltet (weil aus dem Jahre 1951).

Anläßlich des Internationalen Gedenkjahres für die Freiwilligen (Vereine) wurde vom zuständigen Innenminister den Vereinen einreformiertes Vereinsgesetz "als Geschenk" überreicht. Beschlossen wurde es am 1. Februar 2002 im Ministerrat, am 20. März stand es im Parlament zur Debatte, rechtswirksam wurde es am 1. Juli 2002.

Die Vereinsarbeit wollte mit dem Gesetz reformiert und modernisiert werden, was sich neben einer Vervielfachung der Seiten durch ausführliche Erklärungen und einigen Verschärfungen der rechtlichen Rahmenbedingungen im wesentlichen als Neuauswirkungen für das Finanz- und Rechnungswesen der Vereine äußert.

Die gefeierten Gebührenbefreiungen stellen sich beim näheren Hinschauen als eher unerheblich heraus. Warum das neue Gesetz als "vereinfacht" gilt, ist darauf zurückzuführen, dass die strengen und komplizierten Bestimmungen eines Entwurfes aus dem Jahre 1997 etwas entschärft wurden und Vereinsgründung wie auch Führung des Vereinsregisters vereinheitlichte.

Sorgen macht der Zivilgesellschaft das geplante Vereinskontrollregister, es wird zwar einen guten Überblick für die Allgemeinheit bieten, aber es könnte bei nicht korrekter Anwendung zum Überwachungsinstrument werden, befürchten viele.

Während JuristInnen die Texte sorgfältig nach problematischen Bereichen durchsuchten (verpflichtende Schlichtungseinrichtung, Überprüfung der Finanzgebarung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, etc.), drängten die Vereine auf ein Fazit, was von den Neuerungen zu halten ist - sollen wir dagegen sein oder nicht?
Kurz gesagt: Positiv ist sicherlich die grundsätzlich versuchte Beschleunigung der Verwaltungsabläufe, problematisch jedoch, wie stark plötzlich Behörden ohne Anlass in die Vereinsautonomie eingreifen können und dass die Abfragen durch unerlaubte Verknüpfungen eine Gefahr des Datenschutzes bergen.

Und nun zum Finanziellen:
Sind Sie klein oder groß?

Zukünftig sollen Vereine anhand der im Gesetzesentwurf vorgesehenen zwei Richtgrößen oder "Schwellenwerte" in "kleine" oder "große" Vereine eingeteilt werden, was unterschiedliche Konsequenzen für das erforderliche Vereinsrechnungswesen hat:

  1. Entweder Einnahmen/Ausgabenrechnung als kleiner Verein
  2. oder Verpflichtung zur Bilanzierung für die großen Vereine
    (die das meistens ohnehin bereits vollzogen haben, wenn sie als modern :-) galten).

Der § 23 Abs 1 VerG 2002 nennt das so:

"Ein Verein, dessen gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 1 Million Euro (= ATS 13.760.000,--, nur zur Hilfestellung..) waren oder der in diesem Zeitraum jährlich mehr als 200.000,-- Euro (= ATS 2.752.060,--) an Spenden eingenommen hat, unterliegt ab dem folgenden Rechnungsjahr einer qualifizierten Rechnungslegung".

Wenn diese beiden Voraussetzungen durch 2 aufeinanderfolgende Rechnungsjahre nicht zutreffen, fällt die Anforderung weg.

Für die GROSSEN Vereine gilt also:

Damit, meinen die Fachleute, nähern sich diese Regeln jenen des Aktiengesetzes, was nachdenklich stimmen läßt, einerseits bedeutet das doch eine Aufwertung der Arbeit von NGOs und Vereinen, wenn man sie plötzlich so stark kontrollieren will - oder muss. Es zeigt auch die wirtschaftliche Bedeutung, die Aktivitäten von zivilen Gemeinschaften durch die Zunahme der Aufgaben und der damit verbundenen Summen immer mehr beweisen.
Aber gleichzeitig ist dies natürlich auch als Erschwernis zu verstehen, denn eigentlich werden Vereine nicht gegründet um wie ein Unternehmen oder eine Bank zu handeln, sondern um rasch und unbürokratisch mit möglichst einfachen und wenigen Regeln, organisiert auf einen drängenden Bedarf zu reagieren oder ganz einfach gesellig beisammen zu sein.

Die KLEINEN hingegen (=Nichterreichen der sogenannten Schwellenwerte) sind gefordert eine Einnahmen/Ausgabenrechnung zu führen mit einem jährlichen Rechenschaftsbericht, der weiterhin von den vereinsinternen RechnungsprüferInnen geprüft werden darf.

Zu den Neuerungen gehört auch die verpflichtende Erstellung eines Jahresvoranschlages für die geplanten Kosten.

Ist das nun das Ende der Rechenstunde? Nein, denn viele Fachleute des Rechnungswesens fordern in ihren zahlreichen Stellungnahmen zum Gesetz, dass auch laufende Soll-Ist-Vergleiche gesetzlich verankert werden sollen. Begründung: im Moment kann eine Überschuldung eines Vereins erst im Nachhinein festgestellt werden, oft aber gingen die Vereine doch finanzielle Verpflichtungen ein, die nicht durch entsprechende zukünftige Einnahmen gedeckt scheinen.

Das stimmt natürlich, aber wenn die Leine enger gezogen wird, muss sicherlich auch ein sensibleres Umfeld für die Vereinsarbeit geschaffen werden, in Form von Unterstützungen und Kooperationen. Ansonsten wird die schwungvoll nach oben strebende Anzahl der Vereine (schon über 100.000 sind registriert) ziemlich rasch abstürzen, ist zu befürchten!

Details und Tipps:

Mitgewirkt an der Verbesserung des Vereinsgesetzes haben übrigens unter der Leitung des Bundesministerium für Inneres, dem Österreichischen Roten Kreuz und der Österreichischen Bergrettung folgende Vereine:

ASKÖ
Bildungszentrum St. Magdalena OÖ Vereinsakademie
BSO Bundessportorganisation
Büchereiverband Österreich
Bund österreichischer Frauenvereine
Caritas Österreich
Friedensdorf International
GEFAS Steiermark
Institut für Ehe und Familie
IÖGV Interessensvertretung österreichischer gemeinnütziger Vereine
KEBÖ
Kulturinitiative Arge Granit Ottensheim
ÖBSV Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband
ÖFSE Österreichische Forschungsstiftung für Entwicklungshilfe
Österreichisches Hilfswerk
Österreichische Vereinigung Morbus Bechterew
Österreichischer Familienbund
Österreichischer Seniorenring
PPÖ Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreich
pro mente Wien
Salzburger Hilfswerk
Serphisches Liebeswerk
Soromptimist International Club Wien Donau
SOS Kinderdorf
Sportunion
VAVÖ
VBSA Verein für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit
Volkshilfe Österreich

Das Gesetz kann aus dem Internet auf den Computer geholt werden, es steht direkt im Vereinsportal des BMI zur Verfügung.

Kommentare und Erfahrungen willkommen, unter office@ngo.at

Kontakt im BMI:
Bundesministerium für Inneres, Abteilung V/7
Minoritenplatz 9
Postfach 100
1014 Wien
Tel: 01/531 26/3494
verein@bmi.gv.at

Wobei wir diese Gelegenheit nutzen und nach all der kritischen Beobachtung auch einmal ein Lob aussprechen wollen:
alles, was ein Verein braucht, können Interessierte übersichtlich und unkompliziert aus der BMI Homepage erfahren.
Danke, das ist eine Unterstützungsleistung, die wir begrüßen!

Auskünfte zur Vereinsgründung erteilen die zuständigen Behörden.
Ein Service von The World of NGOs - übrigens, wollen Sie nicht Mitglied bei uns werden und unsere Plattform zum Informations- Erfahrungsaustausch nutzen? office@ngo.at